Spediteur und Frachtführer
Im Transportgewerbe, international sowie auch national, agieren Unternehmer als Frachtführer oder auch als Spediteure miteinander. Je nachdem welche Tätigkeit ausgeübt wird, tritt der Unternehmer in einer diesen beiden Funktionen auf. Dies hängt von der Art und Weise ab, wie der Unternehmer beauftragt wird, bzw. der welche Funktion er bei dem Transport einer Ware übernimmt
Der Spediteur – wichtigste Merkmale
Die Funktion des Spediteurs erfüllt der, wer die Versendung von Gütern gewerbsmäßig, und in Rechnung eines Anderen, im eigenen Namen besorgt. Dies geschieht mittels Frachtverträgen mit Dritten, dem Transportunternehmer, der die Fracht von A nach B transportiert. Der Transport wird sozusagen nur geplant und organisiert durch ihn, und sonstige Leistungen die zur Erledigung des Güterversands erforderlich sind, werden erbracht. Selbst verpflichtet den Transport auszuführen ist er natürlich nicht, er kann aber per Selbsteintritt diese Rolle, nach § 458 HGB, übernehmen. In diesem Fall wird dann kein Dritter beauftragt den eigentlich Transport auszuführen, der Selbsteintritt wird dann durch die Beförderung mit eigenen Transportmitteln durchgeführt. Der Hauptschwerpunkt liegt allerdings immer noch bei der reinen Organisation, hinzu kommen auch noch Nebentätigkeiten wie z. B. das Einlagern von Waren.
Der Frachtführer
Er ist lediglich für die Ausführung und ordnungsgemäße Beförderung der Güter von A nach B verantwortlich. Auch er hat das Recht weitere Subunternehmer mit den Transport der Güter zu beauftragen. Das Frachtrecht definiert das Befördern als Verbringung von Gütern von einem bestimmten Platz zum anderen bestimmten Platz. Die Beförderung wird unter seiner Verantwortung durch ihn selbst oder durch ihn beauftrage Dritte durchgeführt, anders als bei einem Speditionsvertrag. Wer gewerblich Güter transportieren möchte mit Fahrzeugen ab einem zul. Gesamtgewicht über 3.5 to benötigt für nationale Transporte eine Güterkraftverkehrserlaubnis, für internationale Transporte eine sogenannte EU-Lizenz.
Sämtliche Rechte, Pflichten und Definitionen für beide sind gesetzlich klar geregelt. Im HGB $ 453 findet sich die Definition des Spediteurs, im § 437 wird die des Frachtführers näher beschrieben. Zum Thema Haftung beider findet man im $ 461 HGB und § 425 weitere Informationen.